Winterdienst

Die Oranienstadt Dillenburg ist verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen und Gehwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Fußgängerverkehrs nicht durch Satzung vom 17.12.1992 auf die Straßenanlieger übertragen ist.

Zur Durchführung einer regelmäßigen Schneeräumung und Streuung werden 8 Streubezirke gebildet. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden innerhalb der Streubezirke die Straßen in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in die Dringlichkeitsstufen I, II und III eingeordnet, welche Sie hier einsehen können.

Wenn nicht gleichzeitig gestreut und Schnee geräumt werden kann, hat im Zweifelsfall die Streupflicht Vorrang vor der Räumpflicht, es sei denn, dass nach den konkreten Witterungs- und Straßenverhältnissen das Räumen offensichtlich die größtmögliche Sicherheit für den Verkehr bietet. Die Räum- und Streupflicht besteht auch sonn- und feiertags.

Rund 36 Mitarbeiter der Stadtwerke Dillenburg sorgen im Winter für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei Schnee- und Eisglätte. Vorbereitend dazu wird im Frühjahr begonnen das Salz zu bestellen, den Winterdienstplan zu erstellen, die Maschinen zu bestellen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzuweisen und zu unterwiesen.

Falls Ihre Straße noch nicht geräumt wurde, seien Sie bitte geduldig. In der Regel wird der Winterdienst wochentags um 3:45 Uhr begonnen. Die Rufbereitschaft ist in allen Wintermonaten gewährleistet.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Fahrzeuge so parken, dass unsere Mitarbeiter mit den Räumfahrzeugen vorbei kommen. Wir bitten Sie auch Rücksicht auf Ihre Mitmenschen zu nehmen.

Zeitpunkt des Räumens und Streuens, wiederholtes Streuen

Der Winterdienst auf den Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit der Dringlichkeitsstufe I sowie die von Fußgängern benutzten Flächen muss so früh begonnen werden, dass er bis 7.00 Uhr abgeschlossen ist, samstags bis 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr.

Bevor Flächen mit der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswichtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (z. B. Bushaltestellen).

In den Abendstunden endet der Winterdienst auf Straßen mit dem Abklingen des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 und 22.00 Uhr).

Informationen zur Räum- und Streupflicht der Bürgerinnen und Bürger

Um die Sicherheit im Winter zu gewährleisten hat aber nicht nur die Stadt sondern auch alle Bürgerinnen und Bürger Aufgaben zu erfüllen.

Hier eine Auflistung der häufigsten gestellten Fragen, die nachfolgend geklärt werden sollen.

Wer muss Schnee räumen?

Für die Gehwege hat die Oranienstadt Dillenburg per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen. Bei nur einem Gehweg in der Straße muss der Gehweg im Wechsel mit dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite Verpflichteten geräumt werden (siehe Satzung der Oranienstadt Dillenburg über die Straßenreinigung). Soweit die Oranienstadt Dillenburg selbst Anlieger ist, hat sie auch für die Sicherheit zu sorgen. In Miethäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

Wann und wie oft muss geräumt werden?

Von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und/oder entstandene Glätte muss unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.

Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es aus, wenn Sie am nächsten Morgen räumen und/oder streuen.

Wo und wie viel muss geräumt werden?

Die Gehwege müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies soll sicherstellen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können.

Sofern kein eigenständiger Gehweg vorhanden ist, gilt die Winterdienstpflicht für eine entsprechende Gehbahn von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze

Wie muss geräumt werden?

Räumen heißt den Schnee wegschieben – bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Ihr Grundstück (Randbereich) oder den Gehweg-/ Fahrbahnrand. Anschließend muss der geräumte Bereich –  wenn nötig – möglichst mit abstumpfenden Mittel, also Sand oder Granulat weitestgehend rutschfest gemacht werden.

Darf Salz verwendet werden?

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Weiter sollte es nur bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten verwendet werden, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Sicherheit für die Fußgänger erreicht werden kann.

Muss auch bei Blitzregen und Dauerschnee geräumt werden?

Streupflicht bedeutet nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand genommen werden muss. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen. Jeder Verkehrsteilnehmer  muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und Vorsicht walten lassen.

Was tun, wenn man krank oder berufstätig ist oder aus sonstigen Gründen den Winterdienst nicht selbst vornehmen kann?

Wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht die Möglichkeit hat, der Räumpflicht nachzukommen, ist dennoch hierzu verpflichtet: Die Gehwege müssen geräumt werden. In diesen Fällen müssen dann andere Personen oder eine private Firma mit der Übernahme des Winterdienstes beauftragt werden.

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