Baumpflege

Die Oranienstadt Dillenburg hat über 4.000 Bäume gepflanzt. Diese werden in einem Abstand von ca. 1,5 Jahren im unbelaubtem Zustand regelmäßig kontrolliert. Werden dabei Schadenindizien festgestellt, wird dementsprechend die jeweilige Baummaßnahme getroffen. Ggf. wird auch ein Gutachter hinzugezogen. Bei der Behebung der Schadenindizien ist der Naturschutz (bspw. Vogelschutz) zu beachten. Die beste Zeit zur Fällung von Bäumen ist von November bis Februar.

Intervalle und Umfang der Regelkontrolle

Die Regelkontrolle erfolgt als Sichtkontrolle in Form der „fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme“ vom Boden aus. Dabei ist jeder Baum einzeln und von allen Seiten im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich visuell zu kontrollieren. Auftretende Sichthindernisse, z. B. Nachbargehölze, Bodendecker oder Kletterpflanzen sind nur insoweit zu entfernen, wie es die Sichtkontrolle im konkreten Fall unbedingt erfordert (Vermeidungsgebot). Ergibt sich bei der Sichtkontrolle der Verdacht einer Besiedlung mit geschützten Arten, ist die weitere Vorgehensweise hinsichtlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen ggfs. mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

Die Kontrollintervalle sind vom Baumkontrolleur – in Zweifelsfällen nach Absprache mit seinem unmittelbaren Fachvorgesetzten – festzulegen. Die Häufigkeit von Regelkontrollen hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab: Berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs, Zustand des Baumes, Entwicklungsphase.

Die „hohe“ berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs ist der Regelfall, die „geringe“ berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs die Ausnahme. Die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs ist im Einzelfall festzulegen. Die Regelkontrollintervalle ergeben sich aus der untenstehenden, der FLL-Baumkontrollrichtlinie entnommenen Tabelle (s.u.). In begründeten Fällen können jedoch auch kürzere Kontrollintervalle erforderlich sein, z. B. ein Halbjahresintervall bei Naturdenkmälern mit starken Schäden.

Die Kontrollen sollten abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand durchgeführt werden. Jedoch dürfen die Regelkontrollintervalle nicht um mehr als 3 Monate überschritten werden. Bei der Kontrolle von flächigen Baumbeständen gelten die gleichen fachlichen Ansprüche wie bei der Kontrolle von Einzelbäumen, Baumgruppen und Alleen. Es sind nur die Bäume zu kontrollieren, die für Bereiche, in denen ein Verkehr eröffnet ist, eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bedeuten können.

Nach extremen Witterungsereignissen (z. B. Orkane, Eisregen) muss in den betroffenen Bereichen eine Zusatzkontrolle auf offensichtliche Schäden und Gefahren, z.B. angebrochene/lose Äste oder Umsturzgefahr, erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schadenfällen (z. B. Aufprallunfällen durch Kfz), erheblichen Veränderungen im Baumumfeld (z. B. größere Baumaßnahmen) oder erheblichen Eingriffen in den Baum.

Weiteres Vorgehen:

  • Nach Durchführung der fachlich qualifizierten Inaugenscheinnahme muss festgelegt werden, ob oder welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind. Entweder besteht kein Handlungsbedarf oder es besteht Handlungsbedarf, dann muss dieser mit Angaben zur Dringlichkeit (z.B. sofort, innerhalb von 2 Wochen, innerhalb von 6 Monaten, innerhalb der nächsten 2 Jahre) festgelegt werden, z.B.:
  • Abstimmung mit zuständiger Fachabteilung;
  • eingehende Untersuchung;
  • Änderung des Regel-Kontrollintervalls;
  • baumpflegerische Maßnahmen;
  • Fällung.
    • Der Baumkontrolleur meldet den festgestellten Handlungsbedarf unter Angabe der Dringlichkeit an den Leiter des Baubetriebshofs bzw. dessen Stellvertreter und legt entsprechende Arbeitspläne an. Der Leiter des Baubetriebshofs bzw. dessen Stellvertreter veranlasst in Abstimmung mit dem Baumkontrolleur die weiteren Maßnahmen.
    • Wenn bei der Regelkontrolle Zweifel über die Verkehrssicherheit (Bruch- und/oder Standsicherheit) und/oder die zu treffenden Maßnahmen bleiben, müssen eingehende Untersuchungen durchgeführt werden.
    • Bei der Durchführung von Maßnahmen sind die rechtlichen Vorgaben, u.a. des Bundesnaturschutzgesetztes, zu beachten und ggf. notwendige Behörden mit einzubeziehen.
  • Beseitigung etwaiger Gefahren
    • Bäume und Äste, die das Lichtraumprofil beeinträchtigen, sind zu entfernen.
    • Schadhafte Bäume und Teile von ihnen müssen beseitigt werden, wenn sie nicht mehr stand- oder bruchsicher sind und damit den Verkehr gefährden. Bei Gefahr im Verzug ist eine sofortige Gefahrenbeseitigung vorzunehmen. Sofern dies ausnahmsweise nicht möglich ist, muss zumindest die Gefahrenstelle durch Absperreinrichtungen bzw. Warnzeichen gesichert werden.
    • Bei Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Gefahren im Geltungsbereich dieser Dienstanweisung sind die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere VSG 4.2 und 4.3 der Gartenbau-BG, sowie die einschlägigen Richtlinien und Vorgaben zur Absicherung des Gefahrenumfeldes, namentlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), zu berücksichtigen.
  • Maßnahmen im Schadensfall
    • Im Schadensfall ist eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Diese ist zu dokumentieren (Ort, Datum, Zeit, Beteiligte, Sachverhaltsschilderung etc.). Dazu gehören insbesondere:
  • Dokumentation des eingetretenen Schadens, z.B. durch Beschreibung, Fotos, Skizzen;
  • Aufbewahren von beweisrelevanten Ast-, Stamm- und Wurzelteilen;
  • Dokumentationen des Baumzustandes und der Kontrollen;
  • ggf. Feststellen und Feststellung von Zeugen.
    • Ist nach dem Schaden aufgrund einer noch immer bestehenden Gefahr die Fällung des Baumes oder das Abschneiden und damit Zerstörung der beweisrelevanten Teile notwendig, sollte Beweismaterial gesichert werden.

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