Wasserschutzgebiete

Grundwässer müssen vor Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen geschützt werden, da unser Trinkwasser zum ganz überwiegenden Teil aus dem Grundwasser stammt. Verunreinigungen des Grundwassers lassen sich nur mit einem hohen technischen Aufwand beseitigen. In den Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen sollten mögliche Kontaminationsquellen von vornherein nicht vorhanden sein, was durch die in den Festsetzungsverordnungen aufgeführten Auflagen und Verbote für das jeweilige Schutzgebiet erreicht werden soll. Die vielerorts hohen und zum Teil weiterhin steigenden Nitrat-Konzentrationen im Grundwasser, überwiegend bedingt durch die intensive landwirtschaftliche Flächennutzung, zeigen beispielhaft, wie wichtig solche Verordnungen und deren Überwachung sind.

Ein Wasserschutzgebiet wird auf Antrag des Wasserversorgers vom zuständigen Regierungspräsidium durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Verfahrensgang ist durch Verwaltungsvorschriften geregelt, in denen eine listenhafte Aufführung von Gefahrenherden in den einzelnen Schutzzonen und die mögliche Beschränkung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in dem Wasserschutzgebiet enthalten sind.

Bereits seit Mitte der 1960er Jahre werden in Hessen Trinkwassergewinnungsanlagen durch Wasserschutzgebiete geschützt; Heilquellen sogar bereits seit 1880.

Fassungsbereich (Zone I)
Die Zone I im Nahbereich der Wassergewinnungsanlage soll gewährleisten, dass das Grundwasser in diesem Bereich vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen geschützt ist. Die Zone I ist daher durch eine Einzäunung vor unbefugtem Betreten zu sichern. Die Ausdehnung der Zone I beträgt in der Regel bei Brunnen allseits mindestens 10 m und bei Quellfassungen in Richtung des zuströmenden Grundwassers mindestens 20 m. Eine Flächennutzung, gleich welcher Art, ist in der Zone I nicht zugelassen.

Engere Schutzzone (Zone II)
Die Zone II wird von der sogenannten 50-Tage-Linie begrenzt. Von allen Punkten auf dieser Linie benötigt das Grundwasser nämlich 50 Tage, bis es eine Fassung erreicht.
Die engere Schutzzone verhindert Verunreinigungen durch Bakterien. Denn Krankheitserreger werden im Verlauf eines 50-tägigen Grundwassertransports in der Regel vollständig abgebaut.

Weitere Schutzzone (Zone III)
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel umfasst die Zone III das gesamte Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage.

Einen Anhalt zur Bestimmung der Größe des benötigten Einzugsgebiets lässt sich aus der maximal genehmigten jährlichen Entnahmerate und aus der für das Gebiet anzunehmenden mittleren Grundwasserneubildungsspende ableiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das im Einzugsgebiet neu gebildete Grundwasser nicht zu 100 % der Wassergewinnungsanlage zuströmt. Durch diese Ableitung lässt sich die benötigte minimale Größe eines Trinkwasserschutzgebiets abschätzen. Die tatsächliche Größe des Wasserschutzgebietes bzw. des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage wird jedoch primär durch die Fließrichtung des die Wassergewinnungsanlage anströmenden Grundwassers bestimmt.

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